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Satzung

S a t z u n g

der Braunschweiger Interessengemeinschaft Nahverkehr e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen Braunschweiger Interessengemeinschaft Nahverkehr e. V. und hat seinen Sitz in Braunschweig.

(2) Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung historischer Nahverkehrsfahrzeuge, die im Braunschweiger Netz

des ÖPNV eingesetzt waren bzw. heute noch sind. Historische Schienenfahrzeuge anderer Städte können berücksichtigt werden, wenn sie die Braunschweiger Spurweite aufweisen.

Dieser Vereinszweck kann unter anderem auch durch zweckgebundene Zuwendungen an Dritte, die Eigentümer solcher erhaltenswürdiger Fahrzeuge und/oder Gegenstände sind, gefördert werden.

(2) Ziel ist es, derartige Fahrzeuge und Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit eine weitere museale Attraktion für die Stadt Braunschweig zu schaffen.

(3) Der Verein kann darüber hinaus Gegenstände, Betriebsanlagen, Gelände und Schienenstrecken erwerben, pachten oder anmieten.

(4) Ferner ist es Zweck des Vereins, das Interesse an historischen und modernen Verkehrsfragen, insbesondere auch bei Jugendlichen, zu wecken und zu fördern. Dazu dienen Veranstaltungen wie Vorträge, Studienfahrten und Besichtigungen. Es wird eine möglichst enge Zusammenarbeit mit allen

öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit dem Verkehrswesen befassen, angestrebt.

(5) Der Verein kann ein eigenes Archiv unterhalten, in dem Bücher, Zeitschriften und Dokumentations- material aus dem Bereich des öffentlichen Nahverkehrs beschafft und aufbewahrt werden und das den Mitgliedern zu Verfügung steht. Zur Unterrichtung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit kann der Verein eine Informationsschrift herausgaben. Er kann dies auch in Zusammenarbeit mit anderen sich mit dem Verkehrswesen befassenden Institutionen der Region Braunschweig tun.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Volksbildung und der Erhaltung und Pflege von Kulturwerten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, sowie juristische Personen werden. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag, der bei noch nicht volljährigen Personen vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen ist, entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, seine Gründe dem Antragsteller mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung oder Konkurseröffnung.

(3) Der Austritt ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied, das durch sein Verhalten den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder einzelner Mitglieder zu schädigen, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Das Mitglied kann gegen den Vorstands-beschluss, der ihm durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muss, binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung die nächste Hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Zu der Versammlung ist das betroffene Mitglied unter Hinweis der Entscheidungsfälligkeit schriftlich gesondert einzuladen. Die Mitgliedschaft ruht zwischen den Entscheidungsinstanzen.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Jahreshaupt- versammlung beschlossen wird. Die Beitragsregelung umfasst jeweils den Zeitraum eines Kalenderjahres. Der Beitrag ist eine Bringschuld und bis zum 31. März im Geschäftsjahr zu entrichten. Die Zahlung des Beitrags kann per Überweisung oder Einzugsermächtigung (SEPA) erfolgen.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind: die Hauptversammlung

der Vorstand

§ 7 Hauptversammlung

(1) In der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Daneben ist bei Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Zweck und Grund beim Vorstand beantragt.

Bei besonderen Fallkonstellationen (z.B. Pandemie) kann die Hauptversammlung -technische Möglichkeiten vorausgesetzt- in Hybrid-Format erfolgen. Entsprechendes gilt für begründetet Einzel-fälle bei Verhinderung einer persönlichen Teilnahme einzelner Vereinsmitglieder.

In besonders begründeten Fallkonstellationen (z. B. Pandemie bedingte Verhinderung von Versamm-lungen, unverzüglicher Entscheidungsbedarf ö. Ä.) ist eine einzelfallbezogene Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig. Die dafür erforderliche Sachverhaltsdarstellung nebst Beschlussempfehlung erfolgt durch den Vorstand.

(2) Zur Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, des Zeitpunkts und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss zu Beginn der Hauptversammlung über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung abstimmen lassen. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(4) In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied vom vollendeten 14. Lebensjahr eine Stimme. Eine schriftliche Stimmrechtsübertragung bei Verhinderung auf ein anders Vereinsmitglied ist zulässig.

(5) Für außerordentliche Hauptversammlungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

(6) Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig und hat Beschlüsse herbeizuführen, wenn zu einem der folgenden Punkte eine Beschlussfassung ansteht:

- Geschäftsbericht des Vorstandes

- Bericht des Kassen-Geschäftsführers

- Diskussion der geleisteten Berichte

- Bericht der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes

- Satzungsänderungen

- Festsetzung des Jahresbeitrages für das darauffolgende Geschäftsjahr

- Wahl der Kassenprüfer

- Anträge der Mitglieder

- Anträge des Vorstandes

- Ausschlussverfahren

- Bestätigung des Jahresbudgets

Die Reihenfolge der Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Er kann die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzen.

(7) Auf außerordentlichen Hauptversammlungen stehen nur die Punkte zur Diskussion und Beschlussfassung an, die Grund der Einberufung waren oder die durch entsprechenden Versammlungsbeschluss zu Beginn zusätzlich genehmigt werden.

§ 8 Beschlussfassung der Versammlung

(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Mitglied geleitet. Die Art der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt oder wenn bei der Wahl zum Vorstand für das Amt mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.

(2) Die Hauptversammlungen sind nichtöffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen. Die Versammlung ist über anwesende Gäste zu informieren. Auf Antrag eines Mitgliedes ist über den Ausschluss der Gäste von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte abzustimmen.

(3) Die Hauptversammlungen sind bei einer Anwesenheit von 25 % der Mitglieder beschlussfähig. Sofern diese Bezugsgröße bei einberufenen Hauptversammlungen nicht erreicht wird, sind terminierte Folge- Hauptversammlungen mit unveränderter Tagesordnung dann immer ohne eine Mindestzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. § 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 sowie § 14 Abs. 1 bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Entsprechendes gilt für Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 Unterabsatz 3.

Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 75 % aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hier die schriftliche Abstimmung der in der Hauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung zulässig und vom Vorstand zu veranlassen ist.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung bzw. der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer bzw. von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Hauptversammlung zuzusenden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassen-Geschäftsführer. Einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die Aufgabe des Schriftführers. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Beide Inhalte sind den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 10 Wahl, Amtsdauer, Zuständigkeiten

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung, gerechnet vom Tag der Wahl an gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglied kann ein vollgeschäftsfähiges Mitglied werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden, wenn sich ein anderes Vereinsmitglied zur Wahl stellt und von 75 % der Anwesenden gewählt wird. Die beabsichtigte Abwahl eines Vorstandsmitgliedes muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt sein.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so setzt der verbleibende Vorstand eine Person ein, die das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung fortführt.

§ 11 Vereinsämter

(1) Für besondere oder zeitlich begrenzte Aufgaben können Vereinsämter eingerichtet werden. Die mit solchen Aufgaben betrauten Personen sind Assistenten und arbeiten selbständig in dem ihnen zugewiesenen Bereich. Sie sind dem Vorstand verantwortlich.

(2) Die Berufung oder Abberufung dieser Assistenten erfolgt durch den Vorstand. Die Assistenten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeiten an den Vorstandssitzungen teil.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Von der Jahreshauptversammlung sind für jeweils zwei Jahre drei Kassenprüfer zu wählen. Zwei von diesen haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind dazu die erforderlichen Unterlagen des Vereins zur Verfügung zu stellen. Eine Wiederwahl für das nächste Geschäftsjahr ist nur für zwei der drei Kassenprüfer zulässig.

(2) Für die erfolgte Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur Kenntnis gegeben und dem Vorstand ausgehändigt wird.

§ 13 Verwendung der Gewinne

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich, die die Auflösung nur mit 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen können.

(2) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Kosten und Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Braun- schweiger Verkehrs-GmbH oder deren Rechtsnachfolger soweit es sich hierbei um eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft handelt, zur Erhaltung historischer Straßenbahnwagen im Sinne § 2 Abs. 1 dieser Satzung.

(3) Sollte es dem Betreiber der Braunschweiger Straßenbahn unmöglich sein, das Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu verwenden, so soll es dem Städtischen Museum zur Verfügung gestellt werden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Bezug auf historische Fahrzeuge zu verwenden hat.

(4) Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassen-Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, sofern der Sinn der Satzung nicht verändert wird, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

(2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. November 2022 beschlossen. Die Satzung, in der aktuellen Fassung, ist nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr. 3786 am 21. März 2023 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

Satzung als PDF

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