Satzung
S a t z u n g
der Braunschweiger Interessengemeinschaft Nahverkehr e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Braunschweiger Interessengemeinschaft Nahverkehr e. V. und hat seinen Sitz in Braunschweig.
(2) Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung historischer Nahverkehrsfahrzeuge, die im Braunschweiger Netz des ÖPNV eingesetzt waren bzw. heute noch sind. Historische Schienenfahrzeuge anderer Städte können berücksichtigt werden, wenn sie die Braunschweiger Spurweite aufweisen.
Dieser Vereinszweck kann unter anderem auch durch zweckgebundene Zuwendungen an Dritte, die Eigentümer solcher erhaltenswürdiger Fahrzeuge und/oder Gegenstände sind, gefördert werden.
(2) Ziel ist es, derartige Fahrzeuge und Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit eine weitere museale Attraktion für die Stadt Braunschweig zu schaffen.
(3) Der Verein kann darüber hinaus Gegenstände, Betriebsanlagen, Gelände und Schienenstrecken erwerben, pachten oder anmieten.
(4) Ferner ist es Zweck des Vereins, das Interesse an historischen und modernen Verkehrsfragen, insbesondere auch bei Jugendlichen, zu wecken und zu fördern. Dazu dienen Veranstaltungen wie Vorträge, Studienfahrten und Besichtigungen. Es wird eine möglichst enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit dem Verkehrswesen befassen, angestrebt.
(5) Der Verein kann ein eigenes Archiv unterhalten, in dem Bücher, Zeitschriften und Dokumentationsmaterial aus dem Bereich des öffentlichen Nahverkehrs beschafft und aufbewahrt werden und das den Mitgliedern zu Verfügung steht. Zur Unterrichtung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit kann der Verein eine Informationsschrift herausgaben. Er kann dies auch in Zusammenarbeit mit anderen sich mit dem Verkehrswesen befassenden Institutionen der Region Braunschweig tun.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Volksbildung und der Erhaltung und Pflege von Kulturwerten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Eine Familienmitgliedschaft können Familien mit einem gemeinsamen Hausstand beantragen. Bei minderjährigen Personen, die Familienmitglied sind und volljährig werden, wird die Mitgliedschaft ab dem Folgejahr als Einzelmitgliedschaft fortgeführt. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag, der bei noch nicht volljährigen Personen vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen ist, entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, seine Gründe dem Antragsteller mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(3) Der Austritt ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied, das durch sein Verhalten den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder einzelner Mitglieder zu schädigen, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann gegen den Vorstandsbeschluss binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung die nächste Hauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Zu der Versammlung ist das betroffene Mitglied unter Hinweis der Entscheidungsfälligkeit gesondert einzuladen. Die Mitgliedschaft ruht zwischen den Entscheidungsinstanzen.
§ 4 Beiträge, Kommunikation und Datenschutz
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und bis zum 31. März im Geschäftsjahr zu entrichten. Die Zahlung des Beitrags kann per Überweisung oder SEPA-Basislastschrift erfolgen.
(2) Mitteilungen an die Mitglieder und Mitteilungen von den Mitgliedern an den Vorstand erfolgen in Textform (insbesondere E-Mail). Jedes Mitglied teilt dem Vorstand mit, unter welcher E-Mail-Adresse es kontaktiert werden möchte. Erfolgt dies nicht, kann der Vorstand jede ihm bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder einen anderen dem Vorstand bekannten Kommunikationsweg verwenden. Dem entsprechende Mitteilungen des Vorstands gelten als dem Mitglied zugegangen. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass etwaige Änderungen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden. Mitteilungen an den Vorstand sind per Mail an info@bin-info.de zu richten.
(3) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Hauptversammlung
(1) In der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres findet die Hauptversammlung statt. Daneben ist bei Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Zweck und Grund beim Vorstand beantragt.
Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Bei besonderem Bedarf (insbesondere pandemiebedingte Verhinderung von Versammlungen, unverzüglicher Entscheidungsbedarf etc.) ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. Der Vorstand übermittelt den Mitgliedern einen Beschlussvorschlag nebst Sachverhaltsdarstellung und bestimmt eine Frist zur Annahme des Beschlussvorschlages. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Für die Annahme des Beschlussvorschlages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht die Satzung für bestimmte Beschlüsse ein höheres Quorum bestimmt.
(2) Zur Hauptversammlung ist unter Angabe des Tagungsortes, des Zeitpunkts und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Hauptversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss zu Beginn der Hauptversammlung über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung abstimmen lassen.
(4) In der Hauptversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(5) Für außerordentliche Hauptversammlungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
(6) Die Hauptversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Satzungsänderungen
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassen-Geschäftsführers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Anträge an die Mitgliederversammlung
- Ausschlussverfahren
(7) Auf außerordentlichen Hauptversammlungen stehen nur die Punkte zur Diskussion und Beschlussfassung an, die Grund der Einberufung waren oder die durch entsprechenden Versammlungsbeschluss zu Beginn zusätzlich genehmigt werden.
§ 8 Beschlussfassung der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, von seinem Stellvertreter oder einem von der Hauptversammlung gewählten Mitglied geleitet. Die Art der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt oder wenn bei der Wahl zum Vorstand für das Amt mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
(2) Die Hauptversammlung ist nichtöffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen. Die Versammlung ist über anwesende Gäste zu informieren. Auf Antrag eines Mitgliedes ist über den Ausschluss der Gäste von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in deren Abwesenheit abzustimmen.
(3) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Hauptversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen stellen zwei Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Frist das Ergebnis in einem Protokoll fest. Das Protokoll ist allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Hauptversammlung in Textform zu übermitteln.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, mindestens einem und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassen-Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen stellvertretenden Vorsitzenden mit den Aufgaben des Schriftführers betrauen
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10 Wahl, Amtsdauer, Zuständigkeiten
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Ablauf des Tages der Hauptversammlung, an dem die Neuwahl stattfindet.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden, wenn sich ein anderes Vereinsmitglied zur Wahl stellt und mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die beabsichtigte Abwahl eines Vorstandsmitgliedes muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied einsetzen, das das Amt kommissarisch bis zur Nach- bzw. Neuwahl durch die Hauptversammlung ausübt.
§ 11 Vereinsämter
(1) Für besondere oder zeitlich begrenzte Aufgaben können Vereinsämter eingerichtet werden. Die mit solchen Aufgaben betrauten Personen sind Assistenten und arbeiten selbständig in dem ihnen zugewiesenen Bereich. Sie sind dem Vorstand verantwortlich.
(2) Die Berufung oder Abberufung dieser Assistenten erfolgt durch den Vorstand. Die Assistenten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeiten an den Vorstandssitzungen teil.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Von der Hauptversammlung sind für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind dazu die erforderlichen Unterlagen des Vereins zur Verfügung zu stellen. Eine Wiederwahl ist nur für einen der zwei Kassenprüfer zulässig. Außerdem wählt die Hauptversammlung einen Ersatzkassenprüfer.
(2) Über die erfolgte Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur Kenntnis gegeben und dem Vorstand ausgehändigt wird.
§ 13 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Kosten und Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Braunschweiger Verkehrs-GmbH oder deren Rechtsnachfolger soweit es sich hierbei um eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft handelt, zur Erhaltung historischer Straßenbahnwagen im Sinne § 2 Abs. 1 dieser Satzung.
(3) Sollte es dem Betreiber der Braunschweiger Straßenbahn unmöglich sein, das Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu verwenden, so soll es dem Städtischen Museum zur Verfügung gestellt werden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Bezug auf historische Fahrzeuge zu verwenden hat.
(4) Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassen-Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, sofern der Sinn der Satzung nicht verändert wird, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
(2) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. März 2025 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig (VR 3786) in Kraft.